Beschreibung
Wohnbaugrundstück am Kanal:
- insgesamt 3.478 m² Wohnbaufläche
- umfangreichere Bebauung möglich, bebaubar nach Bebauungsplan
- positive Bauvoranfrage für die Art "Wohnbebauung" liegt vor
- provisionsfrei für den Käufer
Fordern Sie unser Exposé mit der Adresse und weiteren Details an! Wir freuen uns auf Sie - Peter Tiehen & Team!
Ausstattung
Wohnprojekt Kanalblick - Raum für Kreativität
Dieses Grundstück bietet eine gute Gelegenheit für eine umfangreichere Bebauung direkt am Lüchtenburgkanal.
Das Areal ist derzeit mit einem sanierungsbedürftigen Wohnhaus sowie alten Wirtschaftsgebäuden aus den 1930er Jahren bebaut. Das ehemalige Siedlerhaus diente in der Vergangenheit als kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Stallungen und Futterlager.
Nach den Vorgaben des Bebauungsplans 214/III der Stadt Papenburg ist eine Neubebauung unter Einhaltung bestimmter architektonischer Richtlinien möglich. Die Ausrichtung der Gebäude soll giebelständig zur Straße sein, wobei Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung zwischen 35° und 60° vorgesehen sind. Die Traufenhöhe ist auf maximal 3,80 m begrenzt.
Für dieses Grundstück wurde vom Eigentümer eine Bauvoranfrage bezüglich der ART der Nutzung - hier Wohnbebauung - für ZWEI Wohngebäude mit einer Größe von je 17 Metern Länge und 10 Metern Breite eingereicht. Der entsprechende Bauvorbescheid der Stadt Papenburg liegt hierzu vor, in dem folgendes zu geplanten Bauvorhaben entschieden ist:
Es wurde festgestellt, dass die Umgebung des geplanten Bauvorhabens einem sogenannten Dorfgebiet entspricht. In Dorfgebieten ist Wohnen erlaubt, aber es muss besonders auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe Rücksicht genommen werden.
Wohnhäuser, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, sind in einem Dorfgebiet grundsätzlich erlaubt (§ 5 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO).
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen zudem keine Bedenken gegen das Bauvorhaben.
Wichtig zu wissen:
Verbindliche Entscheidungen zur zulässigen Bebauung des Grundstücks inkl. erforderlicher und möglicher Parkplätze können nur durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilt werden.